Gebrauchsabgabe

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Sankt Martin hat in seiner Sitzung vom 30.10.2024 beschlossen, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Erhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700) in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Gebrauchsabgabetarif 2025, LGBl. Nr. 49/2024, zu verordnen.
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ( Gebrauchsabgabetarif 2025) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

zum Dokument: Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe ab 1.1.2025

Zuständig


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