Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte(n) unterhalten wird (KommStG. § 7).
Gesetz: Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993 Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.

Fälligkeit:

  • Entrichtung der selbstzuberechnenden Kommunalsteuer bis zum 15. des darauffolgenden Monates
  • Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
  • Im Falle der Aufgabe der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Mit Verordnung vom 23.8.2005, BGBl. II 257/2005, hat eine elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.

Die Abgabe einer solchen Erklärung in Papierform wird nur mehr dann zugelassen, wenn der Steuerpflichtige wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als € 100.000,— betrug) nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist.

Zu diesem Zweck sind nur die unten angeführten Formulare zu verwenden (Formularpflicht !)

Zuständig

Formulare

  • Steuern / Abgaben / Gebühren
    • Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage (KommSt1A)
      Hinweis
      Hinweis

      Die hier angebotene Möglichkeit der Kommunalsteuererklärung in Papierform ist nur mehr dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als € 100.000,— betrug) nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist.
      In allen anderen Fällen hat laut Verordnung vom 23.8.2005, BGBl. II 257/2005, eine elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.

    • Kommunalsteuererklärung (KommSt1)
      Hinweis
      Hinweis

      Die hier angebotene Möglichkeit der Kommunalsteuererklärung in Papierform ist nur mehr dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als 100.000,— betrug) nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist.
      In allen anderen Fällen hat laut Verordnung vom 23.8.2005, BGBl. II 257/2005, eine elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.

    • Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte (KommSt2)
      Hinweis
      Hinweis

      Die hier angebotene Möglichkeit der Kommunalsteuererklärung in Papierform ist nur mehr dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze (wenn Vorjahresumsatz nicht mehr als € 100.000,— betrug) nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist.
      In allen anderen Fällen hat laut Verordnung vom 23.8.2005, BGBl. II 257/2005, eine elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.


Marktgemeinde Sankt Martin
3971 Sankt Martin 1, Tel: +43 (0) 28 57 / 22 62, Fax: +43 (0) 28 57 / 22 62-16
E-mail: gemeinde@st-martin.eu, Internet: http://www.st-martin.eu/