Niederösterreichisches Hundehaltegesetz

Niederösterreichisches Hundehaltegesetz - Änderungen ab 1. Juni 2023

Mit 1. Juni 2023 trat das neue NÖ Hundehaltegesetz und die Sachkundeverordnung in Kraft. 

Folgende Nachweise sind ab sofort bei der Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde vorzulegen

  • NACHWEIS DER ERFORDERLICHEN SACHKUNDE ZUR HALTUNG EINES HUNDES = „NÖ HUNDEPASS“ 
    • einstündige Information durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin
    • zweistündige Information durch eine fachkundige Person 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung vorzulegen.
Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der allgemeine Sachkundenachweis NICHT zu erbringen! 

  • NACHWEIS EINER AUSREICHENDEN HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 
    • Mindestversicherungssumme € 725.000,-- 
      Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden vorzulegen.
      Die ausreichende Haftpflichtversicherung ist auch für bereits VOR dem 01. Juni 2023 gehaltene Hunde erforderlich. 
      Dieser Nachweis ist daher unverzüglich der Gemeinde zu übermitteln.
    • Obergrenze an Hunden in einem Haushalt: Seit 1. Juni ist die Haltung von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt verboten! 

Detaillierte Informationen finden sie auf der Homepage der NÖ Landesregierung: 

www.noel.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html 
www.dogaudit.at


25.06.2023


Marktgemeinde Sankt Martin
3971 Sankt Martin 1, Tel: +43 (0) 28 57 / 22 62, Fax: +43 (0) 28 57 / 22 62-16
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