Aufschließungsabgabe

Festsetzung eines Einheitssatzes für die Entrichtung der Aufschließungsabgabe, anläßlich von Grundabteilungen oder der erstmaligen Bauführung auf Grund des § 38 der Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015.

Dieser Einheitssatz ist die Summe der Herstellungskosten:

  • einer 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte, mittelschwere Befestigung, einschließlich Unterbau und Asphaltbelag
  • eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges mit Asphaltbelag
  • der Oberflächenentwässerung und der Strassenbeleuchtung mit Peitschenmasten

ab 1. Jänner 2022 tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sankt Martin vom 01.09.2021, betreffend die Festsetzung eines Einheitssatzes für die Entrichtung der Aufschließungsabgabe, anläßlich von Grundabteilungen oder der erstmaligen Bauführung anstelle der derzeit gültigen Verordnung in Kraft. Auf Grund des § 38 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015, wird die Aufschließungsabgabe neu verordnet.
Der Einheitssatz für die Entrichtung der Aufschließungsabgabe beträgt 475,00 Euro.

Zuständig


Marktgemeinde Sankt Martin
3971 Sankt Martin 1, Tel: +43 (0) 28 57 / 22 62, Fax: +43 (0) 28 57 / 22 62-16
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