Der Gemeinderat der Marktgemeinde Sankt Martin hat in seiner Sitzung vom 12.12.2016 beschlossen, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Erhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700) in der derzeit geltenden Fassung zu verordnen.
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
zum Dokument: Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe ab 1.1.2017